1.GELTUNGSBEREICH,VERTRAGSABSCHLUSS
1.1
Videolounge (im folgenden auch Filmproduktion), erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
1.2
Angebote der Filmproduktion sind freibleibend. Unterbreitet die Filmproduktion ein Angebot, so akzeptiert der/die Angebotsempfänger:in diese AGB durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen mit der Filmproduktion. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Angebotsempfänger/s:in ist ausgeschlossen.
1.3
Hat die Filmproduktion ein Angebot gemäß Punkt 1.2 dieser AGB gelegt und tritt der/die Angebotsempfänger:in in Vertragsverhandlungen ein, so ist Videolounge erst dann gebunden, wenn sie den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss schriftlich bestätigt (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichend). Bestätigt Videolounge schriftlich den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss, dann ist der Produktionsvertrag wirksam und es gelten diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in wird deshalb in diesen AGB in der Folge als Auftraggeber:in bezeichnet.
1.4
Die Herstellung des Produkts durch Videolounge, erfolgt aufgrund des vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten oder genehmigten Treatments, Drehbuchs, Storyboards, Konzepts, Skripts und dergleichen (im Folgenden: Drehbuch) auf Grundlage des Produktionsvertrags und dieser AGB.
1.5
Entstehen der Filmproduktion vor Bestätigung des Produktionsvertrags für Leistungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags Kosten bzw. Aufwendungen, dann gelten ebenfalls diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in ist zur vollständigen Bezahlung von Kosten und Aufwand des/der Produzent/en:in, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags entstanden sind, verpflichtet.
2.ENTGELTE,KOSTEN
2.1
Das im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarte Netto-Entgelt (im Folgenden: Produktionskosten) deckt nur die Herstellung des im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Produkts einschließlich der im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbefugnis. Material, das nicht Teil des Produkts ist (z.B. Ausgangsmaterial, Rohmaterial oder Material, das im Zuge der Herstellung des Produkts entsteht), schuldet Videolounge nicht, sofern das Material nicht vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern die Filmproduktion und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, verbleibt solches Material zur Gänze im Eigentum von Videolounge.
2.2
Der/Die Auftraggeber:in trägt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, zusätzlich zu den Produktionskosten insbesondere folgende Positionen:
Kosten für die Herstellung eines Drehbuchs sowie das Entgelt zur Einholung der vom/von der Auftraggeber:in und/oder von Videolounge zur Nutzung benötigten Rechte bzw. Bewilligungen (z.B. Klärung von allfälligen Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechten). Über die Herstellung des Drehbuchs ist ein gesonderter schriftlicher Vertrag abzuschließen.
Kosten für Sonderleistungen: Alle Kosten, die nicht die Herstellung des Produkts selbst betreffen, also alle Kosten für Sonderleistungen wie Organisation, Auswahl der Location, Auswahl von Mitwirkenden wie Schauspieler/n:innen, Sprecher/n:innen, Komponist/en:innen, Musiker/n:innen, Co-Produzent/en:innen, Arrangeur/en:innen, Coaches und sonstigen Mitwirkenden und beigezogenen Personen, etc.. Sofern die Sonderleistungen nicht von Dritten erbracht und direkt an den/die Auftraggeber:in verrechnet werden, stellt sie Videolounge im Einklang mit Punkt 2.3. dieser AGB zusätzlich in Rechnung.
Mehrkosten: Sämtlicher Mehraufwand gegenüber den vereinbarten Produktionskosten, sind vom/von der Auftraggeber:in zu tragen und werden vom/von der Produzent/en:in gemäß Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich verrechnet. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 8 Stunden.
2.3
Videolounge hat die freie Wahl, ob der/die Auftraggeber:in die in Punkt 2.2 genannten Kosten und Entgelte direkt gegenüber Dritten begleicht oder ob Videolounge diese über sich kanalisiert und selbst direkt bezahlt und diesen Kostenposten (allenfalls samt Aufschlag) dann an den/die Auftraggeber:in fakturiert.
2.4
Die Einräumung jeder im Produktionsvertrag vereinbarten Befugnis zur Nutzung des Produkts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und diesen AGB geschuldeten Zahlungen.
3.HERSTELLUNG,ÄNDERUNGEN
3.1
Videlounge ist frühestens ab Unterfertigung des Produktionsvertrags verpflichtet, mit der Herstellung zu beginnen. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist die Filmproduktion berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor deren Eingang mit der Herstellung des Produkts (Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten) zu beginnen.
3.2
Die Filmproduktion ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der Herstellung zu verweigern, wenn sich der/die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht gegenüber der Filmproduktion verletzt.
3.3
Videolounge ist verpflichtet, ein der vereinbarten technischen Qualität entsprechendes Produkt herzustellen, und leistet Gewähr, dass dieses den im Produktionsvertrag definierten Anforderungen entspricht und eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für die Nutzung von vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten, mangelhaften und/oder beschädigten Datenträgern oder Audiofiles (z.B. Ton- und Bild-Ton-Dateien, jeweils samt Inhalt) übernimmt die Filmproduktion keine Verantwortung.
3.4
Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, obliegt die künstlerische und technische Gestaltung des Produkts sowie die Herstellungsleitung alleine der Filmproduktion. Der/Die Auftraggeber:in kann sich bei der Filmproduktion über vorgesehene und durchgeführte wesentliche Vorarbeiten, Dreharbeiten, Filmaufnahmen, Ort und Ablauf der Filmaufnahmen und deren Nachbearbeitung informieren und nach Rücksprache mit der Filmproduktion bei der Herstellung anwesend sein. Sofern der/die Auftraggeber:in in einzelnen Bereichen der Herstellung des Produkts (z.B. Casting, Location, Schauspieler:innen, Musiker:innen, Arrangeur:innen, Mischung, Mastering, Co-Produzent:innen, Sprecher:innen, Komponist:innen, Coaches etc.) Mitspracherechte wünscht, so sind diese ausdrücklich im Voraus schriftlich zu vereinbaren.
3.5
Die Filmproduktion ist stets berechtigt, aus inhaltlichen, künstlerischen oder technischen Gründen, aber auch aus Kostenerwägungen, notwendige und/oder angemessene Änderungen des Konzepts,Drehbuchs,Skripts etc. vorzunehmen. Sofern Änderungen zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung an den/die Auftraggeber:in.
3.6
Wünscht der/die Auftraggeber:in zu einem Zeitpunkt vor der Abnahme des Produkts Änderungen (auch im Hinblick auf die zeitlichen Rahmenbedingungen der Herstellung bzw. zeitliche Dispositionen) des Drehbuchs oder der zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellten Teile des Produkts oder hat der/die Auftraggeber:in nach der Abnahme des Produkts Änderungswünsche, so hat der/die Auftraggeber:in dies der Filmproduktion umgehend schriftlich mitzuteilen.
3.7
Eine Verpflichtung der Filmproduktion, den Änderungswünschen gemäß Punkt 3.6 dieser AGB zu entsprechen, besteht nur, wenn die Änderungen der Beseitigung von Mängeln, die Videolounge schriftlich anerkannt hat, dienen.
3.8
Erklärt sich die Filmproduktion bereit, vom/von der Auftrageber:in gewünschte Änderungen vorzunehmen, die nicht der Beseitigung von anerkannten Mängeln dienen, dann trägt der/die Auftraggeber:in (ab der 2. Korrekturschleife) alle mit den Änderungen verbundenen Mehrkosten, wobei die Filmproduktion dies von einer angemessenen Anzahlung abhängig machen darf. Die Filmproduktion wird bemüht sein, den/die Auftraggeber:in binnen angemessener Frist über die voraussichtlich dadurch entstehenden Mehrkosten zu informieren.
3.9
Der/Die Auftraggeber:in ist ohne gesonderte Zustimmung der Filmproduktion nicht berechtigt, selbständig Änderungen am Produkt oder Teilen davon vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
4.ABNAHME,FÄLLIGKEIT,LAGERUNG
4.1
Nach Fertigstellung und Vorführung des Produkts (Abnahmevorführung) übergibt die Filmproduktion dem/der Auftraggeber:in das Produkt (Abnahme). Der/Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, der Filmproduktion schriftlich eine Bestätigung der Abnahme zu übergeben, wobei der/die Auftraggeber:in für Übergabe und Bestätigung auch Dritte schriftlich bevollmächtigen kann.
4.2
Spätestens mit der Abnahme sind zugleich alle noch offenen Kosten und Entgelte, die der/die Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB an Videolounge und Dritte zu leisten hat, fällig.
5.AUSSCHLUSS,IRRTUMSANFECHTUNG,LEISTUNGSSTÖRUNG,HAFTUNG
5.1
Nach der Abnahme des Produkts ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, gegenüber der Filmproduktion allfällige Mängel binnen 10 Werktagen (Eingang) nach Lieferung oder Leistung schriftlich unter Angabe einer präzisen Beschreibung des Mangels am Produkt mitzuteilen. Danach sind Mängelrügen verspätet.
5.2
Tritt nach Abschluss des Produktionsvertrags oder bei der Herstellung des Produkts ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Erfüllung des Produktionsvertrags unmöglich macht oder die rechtzeitige Fertigstellung verzögert, so haftet die Filmproduktion gegenüber dem/der Auftraggeber:in nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.3
Ist die Unmöglichkeit der vertragsmäßigen Herstellung des Produkts oder die Herstellungsverzögerung weder von der Filmproduktion noch vom/von der Auftraggeber:in zu vertreten (z.B. auf Grund höherer Gewalt, technischen Versagens und/oder unvorhersehbaren Materialmangels), ist der/die Auftraggeber:in nach Setzung einer angemessenen Nachfrist gegenüber der Filmproduktion berechtigt, vom Produktionsvertrag zurückzutreten.
5.4
Im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 5.3 dieser AGB trägt der/die Auftraggeber:in die entstandenen Kosten und den entstandenen Aufwand gemäß Punkt 2. dieser AGB. Der/Die Auftraggeber:in muss mit der Filmproduktion allfällige Nutzungsbewilligungen an den bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Produktteilen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Andernfalls ist der/die Auftraggeber:in zur gänzlichen oder auch nur ausschnittsweisen Nutzung, Bearbeitung und Fertigstellung des bis dahin produzierten Filmmaterials ohne eine solche Vereinbarung nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Filmaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.
5.5
Eine Haftung der Filmproduktion gegenüber dem/der Auftraggeber:in für Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.
6.KOSTEN BEI RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN/DIE AUFTRAGGEBER:IN
6.1
Tritt der/die Auftraggeber:in in anderen Fällen als Punkt 5.3 dieser AGB vom Produktionsvertrag zurück, dann ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, der Filmproduktion Folgendes zu bezahlen:
Wenn der/die Auftraggeber:in mehr als 10 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge, sowie den entgangenen Gewinn und USt.
Wenn der/die Auftraggeber:in zwischen 10 und 4 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, zwei Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge, sowie den entgangenen Gewinn und USt.
Wenn der/die Auftraggeber:in aber bis zu 3 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) oder nach Drehbeginn vom Produktionsvertrag zurücktritt, gebühren die gesamten vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge, sowie den entgangenen Gewinn und USt.
Tritt der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurück, hat dieser/diese zudem den entstandenen Aufwand im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu tragen (siehe 2.2 dieser AGB).
6.2
Auch im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 6.1 ist der/die Auftraggeber:in nur dann zur Nutzung des bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Produktmaterials befugt, wenn der/die Auftraggeber:in mit der Filmproduktion allfällige Nutzungsbewilligungen gesondert, schriftlich und ausdrücklich vereinbart. Andernfalls hat der/die Auftraggeber:in zwar den entstandenen Aufwand gemäß Punkt 2.1 im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu tragen, ist aber zur Nutzung des bis dahin produzierten Produktmaterials nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Bild- und Tonaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.
7.ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1
Sofern Videolounge und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbaren, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten).
Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt mit Abschluss der Dreharbeiten.
Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.
7.2
Alle Kosten und Entgelte, die Videolounge und beigezogene Dritte an den/die Auftraggeber:in verrechnen (insbesondere alle bis dahin angefallenen Kosten gemäß dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB), sind ab Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
7.3
Im Falle des Zahlungsverzugs hat die Filmproduktion Anspruch auf die dann geltenden gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmensgeschäfte (derzeit 9,2 % über dem Basiszinssatz p.A. ab Fälligkeit) sowie Mahnspesen.
8.RECHTE,NUTZUNGSBEFUGNISSE
8.1
In welchem Umfang die Filmproduktion dem/der Auftraggeber:in Rechte bzw. Bewilligungen zur Nutzung des Produkts einräumt, richtet sich nach dem schriftlichen Produktionsvertrag.
8.2
Ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und gesondert und zumindest marktüblich abzugelten sind zudem insbesondere folgende Nutzungen des Produkts und Zustimmungen hierfür:
Vervielfältigung und Verbreitung.
Werkbearbeitung, insbesondere Bearbeitung, Änderung, Ergänzung sowie Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, Charakteren, Handlungselementen, Dialogen, Szenen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen, einschließlich Nutzungen im Zusammenhang mit dem Training und/oder der Generierung von Leistungsergebnissen mit Künstlicher Intelligenz.
Synchronisation (einschließlich Kompilierung und Kombination mit anderen Inhalten).
Übersetzung, insbesondere Herstellung und Verwertung fremdsprachiger Fassungen des Produkts (z.B. durch Synchronisation oder Untertitel).
Sendung einschließlich Weitersendungen, insbesondere Sendungen, Video- und Fernseh- sowie Rundfunk- und Sekundärnutzungen z.B. in Form von Weitersendungen, Weiterleitungen und Einspeisungen jeglicher Art.
8.3
Die Wirksamkeit der vom/von der Auftraggeber:in mit der Filmproduktion vereinbarten Nutzungsbefugnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sämtliche vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag geschuldeten Zahlungen, vollständig bezahlt sind. Bis zur vollständigen Bezahlung hat die Filmproduktion ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht.
8.4
Die von der Filmproduktion oder im Auftrag der Filmproduktion erarbeiteten Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen (insbesondere organisatorische Unterlagen, Skizzen, Entwürfe) bleiben Eigentum der Filmproduktion. Jede Verwendung solcher Unterlagen, insbesondere deren gänzliche oder teilweise Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Videolounge.
9.SONSTIGE BESTIMMUNGEN
9.1
Videolounge ist berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder das eigene Firmenzeichen als Copyrightvermerk in branchenüblicher Weise (in der Regel jedenfalls im Aufspann des Produkts) zu zeigen. Videolounge ist für die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) ganz oder in Teilen, auch kombiniert mit anderen Inhalten, zu nutzen, insbesondere öffentlich aufzuführen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur Verfügung zu stellen. Weiters ist Videolounge für die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt oder Ausschnitte daraus zu Zwecken der Eigenwerbung unbefristet und uneingeschränkt ganz oder in Ausschnitten unter Nennung des/der Auftraggeber/s:in, z.B. auf der Webseite der Filmproduktion oder Plattformen aller Art (insbesondere in sozialen Medien, Zeitungen und Zeitschriften), zu nutzen und auch Dritten zu diesem Zweck die Nutzung zu gestatten.
9.2
Änderungen des Produktionsvertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform.
9.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der übrigen zwischen dem/der Auftraggeber:in und der Filmproduktion getroffenen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.
9.4
Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Produktionsvertrag oder im Zusammenhang damit und auch seinem Zustandekommen wird als ausschließlicher Gerichtsstand das am Sitz der Filmproduktion für Handelssachen zuständige österreichische Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts.